Art. 6 DSGVO — Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
Aktualisiert am: 25.08.2026
Art. 6 Abs. 1 DSGVO definiert die sechs Fälle, in denen ein Unternehmen personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeiten darf. Ohne Rechtsgrundlage ist jede Verarbeitung ein Verstoß — unabhängig davon, ob der Betroffene es merkt. Die Rechtsgrundlage muss von Anfang an bestehen und dokumentiert sein.
Die sechs Rechtsgrundlagen
- Einwilligung des Betroffenen (lit. a) — die häufigste und auch riskanteste Lösung
- Erfüllung eines Vertrags (lit. b) — Vertragsparteien können füreinander notwendige Daten verarbeiten
- Erfüllung einer rechtlichen Pflicht (lit. c) — z. B. Steuerbehörden, Sozialversicherung, Handelsregister
- Schutz lebenswichtiger Interessen (lit. d) — sehr selten; Notfall, Rettung
- Aufgabe im öffentlichen Interesse (lit. e) — für Behörden und öffentliche Dienste
- Berechtigte Interessen (lit. f) — der Betrieb des Unternehmens selbst, sofern nicht überrissen
Praktische Dokumentation
Zu jeder Verarbeitung muss dokumentiert sein, welche Rechtsgrundlage gilt und warum. Im Datenschutzmanagementsystem gilt das als Bestandteil des Verarbeitungsverzeichnisses. Ein häufiger Fehler: Unternehmen nennen mehrere Grundlagen gleichzeitig, statt sich klar für eine zu entscheiden. Das kann zu Prüfverzögerungen führen.
Häufige Verwechslungen
Ein typischer Fehler: Unternehmen wählen mehrere Rechtsgrundlagen für eine Verarbeitung. Das funktioniert nicht — eine Verarbeitung hat eine Grundlage. E-Mail-Marketing braucht entweder Einwilligung oder berechtigte Interessen, nicht beide gleichzeitig. Auch Einwilligung zu sammeln, wo bereits eine Vertragsgrundlage besteht, ist unreliabel und kann später zu Problemen führen, wenn die Einwilligung widerrufen wird. Die Dokumentation der Rechtsgrundlage ist ebenfalls zentral.
Wo das im Mandat vorkommt
Im Mandat prüfe ich, welche Verarbeitungen welche Grundlage haben — und welche keine. Danach richten wir die Software-Konfiguration und das Konzept aus.
Häufige Frage
Reicht Einwilligung als Rechtsgrundlage immer aus?
Nein. Einwilligung ist zwar häufig, aber nicht automatisch ideal. Sie muss freiwillig sein, spezifisch und informiert — was praktisch anspruchsvoll ist. Oft ist eine andere Grundlage wie berechtigte Interessen oder Vertrag einfacher und stabiler.
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