Art. 13 DSGVO — Informationspflicht beim Datenstamm

Aktualisiert am: 25.08.2026

Art. 13 DSGVO ist die Informationspflicht für den Moment, in dem ein Unternehmen personenbezogene Daten direkt von der betroffenen Person erhebt (z. B. ein Formular auf der Website oder beim Laden). Das Unternehmen muss eine umfangreiche Liste von Informationen — Verarbeitungszweck, Speicherdauer, Betroffenenrechte — sofort mitteilen oder zu Verfügung stellen.

Was Art. 13 verlangt

  • Name und Kontakt des Verantwortlichen (wer die Daten verarbeitet)
  • Zweck und Rechtsgrundlage (warum und auf welcher Basis)
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern (wer sonst noch die Daten sieht)
  • Speicherdauer oder Kriterium für die Löschung (wie lange bleiben die Daten)
  • Betroffenenrechte wie Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht, Löschung
  • Besonderheiten bei automatisierter Entscheidungsfindung und Profiling

Art. 13 vs. Art. 14 DSGVO

Art. 14 greift, wenn Daten NICHT direkt vom Betroffenen erhoben werden — sondern von Dritten oder aus anderen Quellen. Hier hat das Unternehmen drei Monate Zeit, die Informationen nachzuliefern. Art. 13 verlangt sie sofort oder zeitnah. Beide Pflichten sind abgedeckt in jeder Datenschutzerklärung, aber die Abstufung ist wichtig für die praktische Umsetzung.

Im praktischen Einsatz

In der Praxis bedeutet Art. 13 konkret: Wer ein Formular auf der Website hat, muss Informationen anzeigen, bevor der Besucher absendet — nicht erst danach. Das sind nicht nur Datenverarbeitungs-Texte, sondern auch Speicherdauer, Abrufrecht und Kontakt. Mit einer gut gestalteten Datenschutzerklärung plus Link ist dies oft erledigt. Verstecken am Seitenende reicht nicht aus.

Wo das im Mandat vorkommt

Im Mandat überprüfe ich die Datenschutzerklärung und die Formulare gegen Art. 13 DSGVO. Häufig fehlen Angaben zur Dauer, zu Betroffenenrechten oder zu Profiling. Ich helfe, das nachzubessern, damit die Pflicht erfüllt ist.

Häufige Frage

Reicht es, die Informationen in der Datenschutzerklärung bereitzustellen?

Teilweise. Die DSGVO verlangt, dass die Informationen dem Betroffenen vorliegen. Das kann über Link (z. B. direkt neben einem Formular) geschehen — reines Verstecken in der Datenschutzerklärung am Ende der Website reicht aber oft nicht aus.

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Build-Info

Versionv1.2.0-20260415-1105
Build2026-04-15 11:05:00 Europe/Berlin
Commit6960793