Smart Glasses und Datenschutz: Was KMU jetzt regeln müssen
Smarte Brillen mit Kamera, Mikrofonen und KI-Assistent sehen aus wie gewöhnliche Sonnenbrillen – und genau darin liegt das Problem. Die Hamburger Datenschutzbehörde hat am 10. September 2026 einen Prüfbericht zu den Ray-Ban Meta AI Glasses vorgelegt. Das Ergebnis betrifft nicht nur Privatleute, sondern auch Unternehmen, deren Beschäftigte solche Geräte im Job tragen.
Was die Behörde geprüft hat
Ein interdisziplinäres Team des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat das Modell „Ray-Ban Meta Wayfarer (Gen 1)“ technisch und rechtlich untersucht. Die Brille enthält eine unauffällige Kamera, Lautsprecher, mehrere Mikrofone und einen KI-Assistenten. Laufende Aufnahmen soll eine kleine LED am Rahmen anzeigen.
Die zentralen Ergebnisse des Prüfberichts
- Aufnahmen Dritter sind in der Regel unzulässig: Wer Menschen außerhalb des engen Familien- und Freundeskreises filmt, handelt nach Einschätzung der Behörde regelmäßig rechtswidrig. Eine informierte Einwilligung lässt sich praktisch nicht einholen, weil Betroffene die Aufnahme kaum bemerken.
- Das Warnlicht reicht nicht aus: Die LED ist nur eingeschränkt wahrnehmbar, etwa im Freien bei hellem Tageslicht.
- KI-Training ohne Rechtsgrundlage: Für die Weitergabe von Daten unbeteiligter Personen an Meta zum Training von KI-Modellen fehlt regelmäßig eine Rechtsgrundlage.
- Nur seltene Ausnahmen: Allein in Einzelfällen kann ein berechtigtes Interesse eine Aufnahme rechtfertigen.
Smart Glasses Datenschutz: Warum das KMU betrifft
Privatpersonen können sich im engen persönlichen Umfeld auf die sogenannte Haushaltsausnahme der DSGVO berufen. Diese entfällt, sobald eine Brille beruflich genutzt wird – etwa vom Außendienst zur Dokumentation, im Lager mit KI-Assistent oder vom Vertrieb im Kundengespräch. Dann ist Ihr Unternehmen Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und steht für jede Aufnahme von Kunden, Besuchern oder Kollegen ein.
Diese Punkte sollten Sie jetzt klären
- Bestandsaufnahme: Nutzen Beschäftigte bereits Smart Glasses? Oft geschieht das ohne Wissen der Geschäftsführung – ähnlich wie bei der Schatten-KI.
- Klare Regeln: Legen Sie in Ihrer IT-Nutzungsrichtlinie fest, ob und wo die Brillen erlaubt sind. Personalabteilung, Besprechungsräume und Kundenempfang sollten tabu sein.
- Risikoanalyse vor dem Einsatz: Für einen dienstlichen Einsatz dieser Technik ist in aller Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich.
- Betriebsrat einbinden: Geräte, die Verhalten oder Leistung von Beschäftigten erfassen können, sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
- KI-Funktionen prüfen: Deaktivieren Sie die Nutzung von Daten zu Trainingszwecken und dokumentieren Sie diese Einstellung.
- Hausrecht nutzen: Sie können Besuchern das Tragen aufnahmefähiger Brillen in sensiblen Bereichen untersagen, zum Beispiel per Hinweis am Eingang.
Fazit
Der Prüfbericht verbietet Smart Glasses nicht. Er macht aber deutlich, dass sie sich im Geschäftsalltag kaum datenschutzkonform nutzen lassen, sobald Kunden oder Kollegen ins Bild geraten. Wer die Geräte einsetzen will, braucht vorher eine tragfähige Rechtsgrundlage, dokumentierte Regeln und eine Risikoanalyse. Wer sie nicht einsetzen will, sollte das ausdrücklich regeln – bevor die erste Brille im Meeting auftaucht. Ob Ihr Unternehmen dafür einen Datenschutzbeauftragten benötigt, klären wir gerne gemeinsam mit Ihnen.
Verarbeitungstätigkeiten und Folgenabschätzungen dokumentieren Sie strukturiert mit dem DSGVO-Manager.
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